Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter

Stand: 15.06.2021

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-1 (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-2 (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.

§ 17 § 19