Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 18 Berücksichtigung der Beschäftigungsarten und Geschlechter
Stand: 15.06.2021
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 2/23Vertretungszwang im personalvertretungsrechtlichen Verfahren der NichtzulassungsbeschwerdeZitiert von 1
- BVerwG, 02.05.2023 – 5 PB 3/23
- LAG Köln, 06.07.2005 – 3 (7) Sa 193/05
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-1 (1) Der Personalrat soll sich aus Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten zusammensetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BPersVG%202021/18#abs-2 (2) Frauen und Männer sollen im Personalrat entsprechend dem Zahlenverhältnis in der Dienststelle vertreten sein.